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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Liquid Evolution GmbH.

1. Geltung
Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser unserer AGB. Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, insbes. Lieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. AGB’s des Kunden/Lieferanten werden ausdrücklich widersprochen.
2. Angebote
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Alle darin enthaltenen Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Dasselbe gilt für die Angaben der Herstellerwerke.
3. Preise
Wurde eine ausdrückliche schriftliche Preisvereinbarung nicht getroffen, so gelten unsere am Tag der Auftragserteilung gültigen Preislisten (zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe).
4. Versand- und Gefahrübergang
Erfüllungsort für die Auslieferung bestellter Ware ist unsere Geschäftsstelle. Verlangt der Kunde Auslieferung an einen anderen Ort, so erfolgt dies auf Transportgefahr, Risiko und Kosten des Kunden. Dies gilt auch bei Versand der Ware innerhalb des gleichen Ortes, ebenso bei Versand unter Inanspruchnahme unserer Fahrzeuge. Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbständige Lieferungen. Abladen gehört nicht zum Lieferumfang.
5. Verpackung und Transporthilfsmittel
Paletten, oder ähnliche Transporthilfsmittel sind innerhalb eines Monats, gerechnet ab Ablieferungstag, fracht- und spesenfrei an unsere Geschäftsstelle zurückzugeben. Gleiches gilt, wenn Verpackungsart und Verpackungswert eine Rücknahme rechtfertigen. Unterbleibt fristgerechte Rückgabe sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung von 2 Wochen berechtigt, anstelle der Rückgabe Schadenersatz zu verlangen. Der Schadensersatz bemißt sich nach dem jeweiligen Zeitwert.
6. Lieferfristen
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher oder unverschuldeter Umstände (z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw.) – auch, wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn sie dem Kunden unverzüglich mitgeteilt wurden.
7. Gewährleistung
7.1 Wir leisten für die Mangelfreiheit unserer Lieferung bis zum Ablauf von einem Jahr ab Ablieferung Gewähr. Satz 1 gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus den in Ziffer 7.1 genannten Sachverhalten und nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. In diesen Fällen verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.2 Bei der Lieferung von Soft- und Hardware beschränkt sich die Gewährleistung auf Mängel, die reproduzierbar sind. Der Mangel muss entweder bei Rücksendung der gelieferten Ware bei uns oder beim Vertragspartner in Anwesenheit eines unserer Mitarbeiters reproduzierbar sein.
7.3 Ist die Lieferung mit einem Mangel behaftet, haben wir nach unserer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Wahl den Mangel zu beseitigen oder neu zu liefern (Nacherfüllung). Hierbei tragen wir die Aufwendungen, die zur Durchführung der Nacherfüllung erforderlich sind. Der Vertragspartner trägt jedoch die uns im Zusammenhang mit der Überprüfung der als mangelhaft gerügten Ware entstehenden Transport-, Arbeits- und sonstigen Kosten, wenn die Mängeluntersuchung ergibt, dass der vom Vertragspartner angezeigte Mangel nicht der Gewährleistungsverpflichtung von uns unterliegt.
7.4 Werden im Rahmen der Nacherfüllung alle oder einzelne Bestandteile der Lieferung durch neue ersetzt, so gehen die ausgetauschten Bestandteile in das Eigentum von uns über.
7.5 Schlägt die (ggf. mehrfache) Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert, ist sie für den Vertragspartner unzumutbar oder ist eine Fristsetzung nach den §§ 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, so kann der Vertragspartner nach seiner Wahl die Gegenleistung angemessen mindern oder auch ohne die andernfalls erforderliche Bestimmung einer angemessenen Frist für die Nacherfüllung und ihr erfolgloses Verstreichen im Falle der Erheblichkeit des Mangels vom Vertrag zurücktreten und – sofern wir nicht ihr fehlendes Verschulden bezüglich des erheblichen Mangels nachweisen – nach Maßgabe der Ziffer 7 Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 284 BGB verlangen, es sei denn, wir mussten hiermit nicht rechnen.
7.6 Übt der Vertragspartner die in vorstehendem Absatz genannten Rechte nicht innerhalb einer von uns hierzu schriftlich gesetzten angemessenen Frist aus, so bedarf die Ausübung dieser Rechte des fruchtlosen Ablaufs einer weiteren uns vom Vertragspartner schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, wenn wir die Nacherfüllung nicht zuvor bereits endgültig verweigert hatten. Gesetzliche Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.
7.7 Etwaige Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners entfallen, wenn
· mitgelieferte Betriebs- oder Wartungsanweisungen vom Vertragspartner oder seinem Kunden nicht befolgt werden bzw. die gelieferte Ware unsachgemäß behandelt oder an einem nach den Vorschriften des Herstellers nicht geeigneten Ort aufgestellt wird oder
· der Vertragspartner, sein Kunde oder ein nicht berechtigter Dritter in die gelieferte Ware eingegriffen oder hieran Änderungen vorgenommen hat
es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass vorstehende Handlungen die Nacherfüllung insbesondere die Überprüfungs- und Mängelbeseitigungsarbeiten von uns nicht oder nur unwesentlich erschweren. Keine Gewähr wird übernommen für die Eignung der von uns gelieferten Ware, insbesondere der Software, zu einem bestimmten Verwendungszweck, es sei denn, die jeweilige Verwendungsmöglichkeit ergibt sich konkret aus der einer Ware beigefügten schriftlichen Anleitung oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck wurde ausdrücklich von uns bestätigt.
7.8 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Vertragspartners wegen eines Mangels der Lieferung setzt kein Verschulden von uns voraus. In allen anderen Fällen einer Pflichtverletzung kann der Vertragspartner nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Liquid Evolution GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
8. Rücksendung mangelfreier Ware
Die Annahme der Rücksendung mangelfrei gelieferte und zurückgelieferte Ware, steht in unserem alleinigen Ermessen.
9. Haftung
9.1 Die nachfolgenden Regelungen zu unserer Haftung gelten für alle Schadensersatzansprüche und Haftungsfälle, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung in Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnissen, Vorliegen eines Leistungshindernisses bei Vertragsschluss, Verletzung von Pflichten zur Rücksichtnahme, unerlaubte Handlung etc.) außer für:
· Ansprüche des Vertragspartners wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
· Rechte und Ansprüche des Vertragspartners bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch uns oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die die Liquid Evolution GmH eine Garantie übernommen hat,
· Ansprüche und Rechte des Vertragspartners, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von uns selbst, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
· Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
Für vorstehende Ausnahmen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
9.2 Wir haften bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und dann nur begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für uns vorhersehbaren Schadens.
Im übrigen ist eine Haftung von uns bei leicht oder einfach fahrlässiger Schadensverursachung ausgeschlossen.
9.3 Soweit wir nach vorstehenden Ziffer 9.2 haften, ist die Haftung gegenüber dem Vertragspartner pro Schadensfall auf das Dreifache des Netto-Verkaufspreises der gelieferten, mit der die haftungsbegründende Pflichtverletzung in Zusammenhang steht, beschränkt. Droht ein höherer Schaden, macht der Vertragspartner uns rechtzeitig in jedem Einzelfall hierauf aufmerksam.
9.4 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren
· im Falle der Mängelgewährleistung gemäß Ziffer 7 in einem Jahr ab Ablieferung der Ware; für die in Ziffer 7.1 Satz 2 genannten Fälle verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
· in allen sonstigen Fällen in einem Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Vertragspartner von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren die Ansprüche in fünf Jahren von ihrer Entstehung an und ohne Rücksicht auf Ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (Höchstfrist).
10. Zahlung
Unsere Rechnungen sind ohne Abzug = netto, sofort fällig. Zur Annahme von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften über Wechsel oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Ist der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, sind wir berechtigt, 1% pro Monat Verzugszinsen zu berechnen es sei denn der Kunde weist uns einen geringeren Schaden nach. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, oder seine Zahlungen einstellt, oder uns andere Umstände bekanntwerden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fälligzustellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. In diesem Falle sind wir außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
Bei Nichteinhalten unserer Zahlungsbedingungen werden bankübliche Zinsen berechnet und Mahngebühren erhoben.
11. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung aller unserer Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung aller uns in Zahlung gegebener Wechsel oder Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Eine Be – oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag ,und zwar unentgeltlich, sowie ohne Verpflichtung unsererseits derart, daß wir als Hersteller gemäß §950 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen sind; also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung anstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt aus Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung aller unserer Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräussert wird. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs – oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zur Zahlung an uns bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunde oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
12. Prüfergebnisse des Kunden
Soweit der Kunde/Lieferant eigene Untersuchungen (z.B. Tests, Analysen usw.) – gleich welcher Art – über die von uns gelieferten Produkten selbst oder durch Dritte erstellt, verpflichtet sich der Kunde/Lieferant, die im Zusammenhang mit der Untersuchung erstellten Berichte und externen/internen Protokolle ohne Anforderung uns unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Sofern der Kunde/Lieferant nicht unverzüglich der vorgenannten Verpflichtung nachkommt, ist jede Haftung unsererseits – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Gleiches gilt für Weiterendwicklungen und Anwendungsversuchen in anderen als in der Produktbeschreibung genannten Anwendungsbereiche.
13. Referenzliste
Der Kunde/Lieferant ist einverstanden, dass wir ihn einer Referenzliste als Kunde/Lieferant nennen können. Dies gilt auch für den Fall, der unentgeltlichen oder zur Probe überlassenen Produkte.
14. Weiterverkauf im Internet
Der Kunde ist nicht befugt, die Ware via Internetmarktplätze (z.B. e-bay) anzubieten bzw. weiterzuverkaufen. Im Falle der Zuwiderhandlung die der Kunde verpflichtet, den Mehrerlös unter Nachweis des Verbleibs die von uns gelieferten Ware herauszugeben. Für den nicht nachgewiesenen Teil der gelieferten Ware gilt Satz 1 entsprechend. Die Geltendmachung eines etwaigen Schadensersatzes oder anderer Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
15. Schriftform/Salvatorische Klausel
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen sowie Aufgebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unsere schriftlichen Bestätigung.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
16. Anwendbares Recht
Unsere Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche, sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Personen des öffentlich rechtliches Sondervermögen ist das Landgericht I, München.

- Ende Allgemeine Geschäftsbedingungen –

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